Diese Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Darlehen für die Ausbildung und den Lebensunterhalt der kranken Tochter verwendet wurde. 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.