Die in § 33 Abs. 1 lit. d StG enthaltene Voraussetzung, dass die Unterstützung der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen muss, wird beim Steuererlass dadurch erfüllt, dass die steuerpflichtige Person Einkommen oder Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann, das sie ohne Erlass zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrags hätte aufwenden müssen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]). 4.6.5. Ob die Rekurrenten die Voraussetzungen des Steuererlasses erfüllen, ist nach Rechtskraft der Steuerveranlagung auf entsprechendes Gesuch hin in einem separaten Verfahren zu prüfen. - 11 -