4.6.3. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (§ 230 Abs. 2 StG; gleichlautend Art. 167 Abs. 2 DBG). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Erlass zu keinem steuerbaren Einkommen führt (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).