4.6.2. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG; gleichlautend Art. 167 Abs. 1 DBG). Beim Steuererlass handelt es sich um ein Institut des Steuerbezugs, das erst in Anspruch genommen werden kann, nachdem der geschuldete Steuerbetrag im Veranlagungsverfahren verbindlich festgesetzt wurde. Im Bezugsverfahren können keine Änderungen mehr an der Veranlagung vorgenommen werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 StG N 3).