Je nach Massgabe der – aus seinem Einkommen, aus seinem Vermögen oder aus anderen Quellen stammenden – zu seiner Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist es möglich, dass der Steuerpflichtige die sich aus dem erhaltenen Forderungsverzicht ergebende Steuerlast nicht bestreiten kann. Um, unter anderem in einer solchen Konstellation, die zu strengen Konsequenzen für den in die Mittellosigkeit geratenen Steuerpflichtigen zu vermeiden, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, um einen vollständigen oder teilweisen Erlass der geschuldeten Steuern zu ersuchen (vgl. Art. 167 DBG).