Auch wenn der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöht, steigert er nicht gleichzeitig die flüssigen Mittel, über die der Steuerpflichtige verfügt. Je nach Massgabe der – aus seinem Einkommen, aus seinem Vermögen oder aus anderen Quellen stammenden – zu seiner Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist es möglich, dass der Steuerpflichtige die sich aus dem erhaltenen Forderungsverzicht ergebende Steuerlast nicht bestreiten kann.