Nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV muss jede Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und im Verhältnis zu ihren Mitteln zur Deckung der öffentlichen Ausgaben beitragen; die Steuerlast muss den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln angepasst werden. Die Grundsätze von Art. 127 BV, die eine Übernahme der Entwicklungen der Lehre und der Rechtsprechung in Bezug auf den sich aus Art. 4 aBV ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung darstellen, sind Grundrechte gleich wie das Grundrecht auf Gleichbehandlung (BGE 142 II 197 E. 6.1).