So bewirkt in jedem Fall der Forderungsverzicht durch den Gläubiger die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seines Schuldners. Daraus folgt, dass die in Art. 16 Abs. 1 DBG (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG) enthaltene Generalklausel in ihrer Systematik sich als dem Grundsatz der Besteuerung des gesamten Nettoeinkommens im Bereich der Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen konform erweist und dass sie den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (BGE 142 II 197 E. 5.5.3.; vgl. auch VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).