4.4. 4.4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin verweist im Rekurs auf Rechtsprechung, Lehre und Praxis, wonach ein Forderungsverzicht bei Privatschulden nur dann zu einer Einkommensbesteuerung führen könne, wenn die Forderung, auf welche verzichtet worden sei, noch werthaltig gewesen sei. Ansonsten resultiere keine wirtschaftliche Besserstellung bzw. kein Vermögensstandsgewinn. -8-