16 Abs. 1 DBG darstellen. Denn von Relevanz ist einzig, dass ein steuerbarer Reinvermögenszugang stattgefunden hat: Durch die Verminderung der Darlehensschuld um CHF 267'200.00 wurde der Rekurrent in der Höhe desselben Betrags bereichert. Diese Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]; Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_346/2020] E. 3.5.3.; BGE 142 II 197 E. 5.4).