4.3. Der vorliegende Forderungsverzicht der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation ist privat, da die entsprechende Darlehensschuld unstrittig nicht mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in einem Zusammenhang steht. Im Weiteren muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Forderungsverzicht zugunsten eines privaten Schuldners – unabhängig von der Frage, ob der Forderungsverzicht von einer Bank oder wie vorliegend von einer anderen Gläubigerin (Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation) erfolgt – für diesen steuerbares Einkommen nach § 25 Abs. 1 StG, Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 16 Abs. 1 DBG darstellen.