Dieser Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung Rechnung zu tragen, wobei die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 DBG in diesem Zusammenhang in keiner Weise von der Bonität des Schuldners abhängig ist. Es mag zwar im Grundsatz stimmen, dass die Liquidität des Steuerpflichtigen durch einen Schuldenerlass nicht erhöht wird, trotzdem gilt der Schuldenerlass als Einkommen (Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_346/2020] E. 3.5.3. mit Verweis auf BGE 142 II 197 = Pra 106 [2017] Nr. 50 E. 5.4, E. 5.5.3 f. und E. 6.3). § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG stimmen vom Wortlaut und vom Normgehalt mit Art.