4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreterin) macht geltend, dass Letzteren der Forderungsverzicht der C._____ AG nur in Höhe von CHF 88'000.00 als Einkommen aufgerechnet werden könne, da die Darlehensforderung der C._____ AG aufgrund der Vermögenssituation des Rekurrenten nur in dieser Höhe werthaltig gewesen sei.