3.3. Mit der Behauptung, dass die Darlehensschuld gegenüber der C._____ AG von CHF 317'200.00 schon vor dem Steuerjahr 2021 erloschen sei, setzen sich die Rekurrenten in Widerspruch zu ihren Steuererklärungen 2016 bis 2020, in denen sie eine entsprechende Darlehensschuld geltend gemacht hatten und für welche sie gegebenenfalls zu Unrecht das Vertrauen der Steuerbehörden beansprucht haben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. März 2021 [2C_872/2020] E. 3.8.2.; VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2008.292]). Das Verhalten der Rekurrenten bzw. deren entsprechende Behauptung erweist sich als missbräuchlich.