Die Abschreibung für Computer und Zubehör wurde von der Vorinstanz in Anwendung des Merkblattes A/1995 der EStV zu Recht auf CHF 700.00 festgesetzt. Eine Zustellung von Urteilen des Spezialverwaltungsgerichtes an den Gemeinderat bzw. [...] ist nicht vorgesehen. Auf Anträge, welche bereits im Einspracheverfahren gutgeheissen wurden, wird im Rekursverfahren aufgrund fehlender Beschwer nicht eingetreten. Weiter ist das Spezialverwaltungsgericht (erstinstanzlich), für die Stornierung von Steuerrechnungen, für die Meldung von Steuerveranlagungen an den Gemeinderat bzw. [...] sowie für die Entlassung von Mitarbeitern von Gemeindeverwaltungen nicht zuständig.