10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent aus früheren Veranlagungen nichts zu seinem Gunsten ableiten kann. Eine generelle Zulassung von Liegenschaftsunterhaltskosten für Folgejahre ist nicht möglich. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen für die selbständige Nebenerwerbstätigkeit von CHF 2'291.15 sind gemessen an der Anzahl der betreuten Kunden unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Privatanteil von 50 % aufgerechnet. Die Abschreibung für Computer und Zubehör wurde von der Vorinstanz in Anwendung des Merkblattes A/1995 der EStV zu Recht auf CHF 700.00 festgesetzt.