9.2. Der Buchwert des Computers mit Zubehör betrug per 31. Dezember 2019 CHF 1'800.00 (vgl. beigezogene Steuerakten 2019). Gemäss dem Merkblatt A/1995 der EStV ist für das Geschäftsjahr 2020 auf den Buchwert des Computers mit Zubehör eine Abschreibung von höchstens 40 % – und somit abgerundet CHF 700.00 – zulässig. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht eine Abschreibung für den Computer und Zubehör von CHF 700.00 gewährt. 9.3. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.