9. 9.1. Gemäss § 36 Abs. 2 StG können bei selbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Zur Bemessung der Abschreibungssätze wird regelmässig auf das Merkblatt A/1995 "Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe" der EStV abgestellt. Danach beträgt der Normalsatz für Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % des Buchwertes.