Der vollständige Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen von CHF 2'291.15 ist dem Rekurrenten nicht gelungen. Die Festlegung des Privatanteils auf 50 % erscheint insgesamt als angemessen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Privatanteil an den geltend gemachten Aufwendungen von CHF 1'145.00 aufgerechnet. 8.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 13 -