Während die von der G._____ AG bezogenen IT-Dienstleistungen (Backup-Monitoring, Installation H._____ und diverse Hilfestellungen) und Produkte (10 USB-Sticks) hauptsächlich geschäftsmässig begründetet erscheinen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die vom Rekurrenten im Jahr 2020 angeschafften 9'000 Blatt Papier und 10 Tonerkartuschen für 28'700 Seiten in keinem angemessenen Verhältnis zu den vier bzw. fünf Kunden des Rekurrenten stehen und somit nur zu einem kleinen Anteil geschäftsmässig begründet sein können. Der vollständige Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen von CHF 2'291.15 ist dem Rekurrenten nicht gelungen.