machten effektiven Aufwänden auseinandergesetzt hatte, wurde die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes lassen sich somit keine Rückschlüsse auf geschäftsmässig begründete Aufwendungen ableiten. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im neuen Veranlagungsverfahren der Steuerperiode 2017 die geltend gemachten Aufwendungen vollständig zum Abzug zugelassen hat, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten für die Steuerperiode 2020 ableiten. Weiter ist festzuhalten, dass im erwähnten Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes die Abschreibung auf Computer und Zubehör nicht Streitgegenstand war.