7.2. Es ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in Sachen des Rekurrenten (3-RV.2020.14) – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – nicht über den abzugsfähigen Anteil der geltend gemachten Aufwendungen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit entschieden hat. Vielmehr kam das Spezialverwaltungsgericht in diesem Urteil zum Schluss, dass – entgegen der von der Vorinstanz vorgenommenen Veranlagung – für selbständig Erwerbende der Pauschalabzug für Berufskosten nicht gewährt werden könne. Stattdessen seien die effektiven Kosten abzugsfähig.