Auf die Anträge betreffend Meldung der Steuerveranlagung an den [...] Q._____ und betreffend der Entlassung des Leiters des Gemeindesteueramtes Q._____ ist daher nicht einzutreten. 6. Umstritten und vorliegend weiter zu prüfen ist, ob der Rekurrent Ansprüche aus der Veranlagung der Vorperiode ableiten kann (Erw. 7). Anschliessend ist auf die Rechtmässigkeit der Aufrechnung des Privatanteils der Aufwendungen (Kopierpapier, Toner und EDV-Dienstleistungen) von CHF 1'145.00 (Erw. 8) und die Festsetzung der Abschreibung für Computer und Zubehör auf CHF 700.00 (Erw. 9) einzugehen.