5.4. Auf den Antrag auf Stornierung der Steuerrechnung vom 17. Oktober 2023 ist nicht einzutreten, da es sich um eine Bezugsfrage handelt, für die das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig ist. 5.5. Es ist auch nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichtes, einzelne Steuerveranlagungen dem Gemeinderat bzw. [...] zu melden. Ebensowenig hat das Spezialverwaltungsgericht, insbesondere mangels Arbeitgeberstellung und Aufsichtskompetenz über Gemeindeangestellte, über Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu verfügen.