5.3.2. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (vgl. Erw. 7). Die Zulassung des Abzuges des Regeneriersalzes als Liegenschaftsunterhaltskosten ist folglich von den Steuerbehörden für jede zukünftige Steuerperiode erneut zu prüfen. Der Antrag auf eine generelle Zulassung der Kosten für das Regeneriersalz als Liegenschaftsunterhaltskosten in den Folgejahren ist daher abzuweisen. - 10 -