5.3. 5.3.1. Mit Rekurs beantragte der Rekurrent die Bestätigung des Abzuges der Kosten für das Regeneriersalz für die Geschirrspülmaschine als Liegenschaftsunterhaltskosten. Diesem Antrag wurde bereits im Einspracheverfahren von der Vorinstanz entsprochen. Es fehlt diesbezüglich an einer Beschwerde. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.