Aufgrund der Arbeitsabwicklung in Bezug auf seine Steuererklärung sei der "streitsüchtige" Leiter des Gemeindesteueramtes Q._____ nicht mehr tragbar und gleichzeitig nicht mehr bremsbar. Er sei daher sofort zu entlassen. 4.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung am Einspracheentscheid fest. Zudem führt es aus, dass es selbstverständlich die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes akzeptiere. Es habe den Rekurrenten jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuerfaktoren jedes Jahr neu überprüft werden müssten. Aus bisherigen Veranlagungen könne der Rekurrent nichts für die aktuelle Steuerperiode ableiten.