Betreffend der Abschreibung des Computers hielt die Vorinstanz fest, dass diese in Anlehnung an das Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) festgelegt worden sei. Demnach sei vom Saldo per 31. Dezember 2019 von CHF 1'800.00 eine Abschreibung von 40 % (= CHF 700.00) gewährt worden. Die beantragte Abschreibung von CHF 1'000.00 sei somit als übersetzt zu qualifizieren. Abschliessend wurde festgehalten, dass auf die Stellungnahme vom 15. März 2023 keine Rückmeldung durch den Rekurrenten erfolgt sei. Wie dort ausgeführt, sei gemäss Steuergesetz der [...] Q._____ für Ver- langungs- und Rekursverfahren nicht zuständig.