3.4. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 führte das Gemeindesteueramt Q._____ aus, die Steuerfaktoren seien gemäss Rechtsprechung jedes Jahr neu zu überprüfen. Daher könne aus bisherigen Veranlagungen nichts für die aktuellen Steuerperiode abgeleitet werden. Weiter hielt es fest, der [...] Q._____ sei nicht zuständig für die Durchführung von Veranlagungsund Rechtsmittelverfahren. Sofern eine Vorladung vor der Steuerkommission gewünscht werde, sei dies schriftlich mitzuteilen.