Betreffend der Abschreibung für den Computer verwies der Rekurrent wiederum auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. September 2020 (3-RV.2020.14) und die definitive Steuerveranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2017 vom 20. April 2020. Dort sei die Abschreibung von CHF 1'250.00 anerkannt worden. Er beantrage, für das Steuerjahr 2020 eine Abschreibung von CHF 1'000.00. Abschliessend hielt der Rekurrent fest, indem der Leiter des Gemeindesteueramtes Q._____ sich nicht an das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes halte, sei die Toleranzgrenze des Zumutbaren überschritten worden. Deshalb habe der [...] von Q._____ in die Abwicklung der Einsprache einzugreifen.