3. 3.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent mit Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. September 2020 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2017 (3-RV.2020.14) und der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 vom 20. April 2020 geltend, dass die vorgebrachten geschäftlichen Aufwendungen von CHF 2'291.15 vollständig zuzulassen seien. Dementsprechend sei auf die Aufrechnung eines Privatanteils von 50 % zu verzichten.