2.2. Die Steuerkommission Q._____ setzte mit Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 die Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit auf CHF 2'344.00 fest. Von den geltend gemachten Aufwendungen von CHF 2'291.00 erachtete sie CHF 1'145.00 (50 %) als geschäftsmässig begründet. Die restlichen 50 % wurden als Privatanteil mit CHF 1'145.00 zu den Einkünften aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit hinzugerechnet. Zudem wurde statt der beantragten Abschreibung von CHF 1'000.00 auf Computer und Zubehör nur CHF 700.00 zugelassen.