Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.139 P 56 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Ceni Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren und satz- bestimmenden Einkommen von CHF 70'900.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 516'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zu Grunde. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 23. November 2022 erhob A._____ mit Schrei- ben vom 6. Dezember 2022 Einsprache. Er beantragte, auf die Auf- rechnung des Privatanteils Aufwendungen von CHF 1'145.00 sei zu ver- zichten sowie die Auslagen für Regeneriersalz für den Geschirrspüler seien als Liegenschaftsunterhaltskosten zu anerkennen. 2.2. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 machte der Rekurrent zusätzlich die Erhöhung der Abschreibung für Computer und Zubehör von CHF 400.00 auf CHF 1'000.00 geltend. Weiter beantragte er, "der [...] habe in die Abwicklung der Einsprache einzugreifen". 3. Mit Entscheid vom 28. September 2023 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde von CHF 70'997.00 um CHF 46.00 (Auslagen Regeneriersalz) auf CHF 70'951.00 reduziert. In Bezug auf die Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen und in Bezug auf die Abschreibungen für Computer und Zubehör wurde die Einsprache abgewiesen. Auf den Antrag betreffend der Abwicklung der Einsprache durch den [...] wurde nicht eingetreten. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Zustellung am 3. Ok- tober 2023) hat A._____ mit Rekurs vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt folgende Anträge: "1.4) Antrag Ich beantrage deshalb, den Papier-Verbrauch, total 9'000 Blatt Papier von total 5 Kunden zuzulassen. -3- 2)Toner 2.1) Brief vom 20.01.2023 des Steueramtes Q._____ Das Steueramt Q._____ schreibt, dass ich im Jahre 2020 zu viele To- ner verbraucht hätte. Deshalb hat der Chef des Steueramtes Q._____ die Anzahl von total 10 Stück auf 5 Stück gekürzt. Damit bin ich leider gar nicht einverstanden. Wie unter Punkt 1.1. ausführlich begründet, beantrage ich, gemäss nicht mehr anfechtbarem Urteil vom 20.04.2021 (Seite 9 Steuerveran- lagung 2017, Rekurs-Entscheid kein Einsprache-Recht), müsse das Steueramt Q._____ den zugelassenen Abzug (5 Stk.) 50 % Fr. 1'145.-- um zusätzlich (5 Stk.) 50 % Fr. 1'145.-- auf total (10 Stk.) 100 % Fr. 2'290.-- erhöhen. (…) 3.2) Berechnung der korrekten Computer-Abschreibung Anschaffungs- preis 2017 100 % Fr. 5'000.-- Buchhaltung / mein Anteil Abschreibung 2018 25 % Fr. 1'000.-- Fr. 250.-- = Fr. 1'250.-- Abschreibung 2019 25 % Fr. 1'000.-- Fr. 250.-- = Fr. 1'250.-- Abschreibung 2020 25 % Fr. 1'000.-- Fr. 250.-- = Fr. 1'250.-- Abschreibung 2021 25 % Fr. 1'000.-- Fr. 250.-- = Fr. 1'250.-- Total 100 % Fr. 4'000. -- Fr. 1'000.-- = Fr. 5'000.-- Gemäss nicht mehr anfechtbarem Urteil vom 20.04.2021 (Seite 9/neue definitive Steuerrechnung 2017 Rekurs-Entscheid, kein Einsprache- Recht) beantrage ich, das Steueramt Q._____ habe für die Abreibung des Jahres 2020 den zugelassenen Abzug von 40 % Fr. 700.— um 60 % Fr. 300.— auf total 100 % Fr. 1'000.— zu erhöhen. (…) 4.2) Antrag Der Abzug des Regenerier-Salzes sei in Zukunft ohne Einsprache so- fort zuzulassen. Dieser Vorgang beweist, dass der Chef des Steueram- tes Q._____ nicht mehr in der Lage ist, die Schnittstelle zwischen den Vorschriften gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.09.2020 Steuerveranlagung 2017 und der Vornahme der entsprechenden Kor- rekturen in der Steuererklärung 2020 nicht mehr sinngemäss wahrneh- -4- men kann. Somit ist die Toleranzgrenze des Zumutbaren massiv über- schritten. Deshalb beantragte ich damals, der [...] Q._____ solle zusätzlich in die Abwicklung der Einsprache eingreifen. Auch wenn es inzwischen zugelassen worden ist, beantrage ich noch- mals, der Abzug über Fr. 46.– sei zuzulassen. (…) 5.3.1) Antrag Das Steueramt Q._____ habe den seinerzeitigen Entscheid zu respek- tieren und die damaligen Zahlen sowie neu die aktuellen Ziffern für das Jahr 2020 sinngemäss zu übernehmen. 5.3.2) Antrag Damit die Gemeindebehörde von Q._____ Einblick in die Arbeitsweise des Steueramtes Q._____ erhält, habe das Verwaltungsgericht ihren Entscheid dem Gemeinderat Q._____ zuzustellen. 5.3.3) Antrag Aufgrund seiner Arbeitsabwicklung in Bezug auf meine Steuererklärung 2020 beantrage ich, der [...] Q._____ solle B._____, der mit seiner willentlichen Streitsucht nicht mehr tragbar und gleichzeitig nicht mehr «bremsba»r ist, sofort entlassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Mit Replik hat A._____ folgende neue Anträge gestellt: "3.3)Antrag Da ich am 29.4.2020 den Gesamtbetrag über Fr. 11'489.80 bezahlt habe, beantrage ich, den Gesamtbetrag von Fr. 849.10 sei zu stornie- ren. Wie schon im letzten Abschnitt 2.1 erwähnt, ist seine unberechenbare Streitsucht nicht mehr zu bremsen. 3.4)Antrag Ich beantrage deshalb, seine eigenartige Steuerveranlagung sei dem [...] in Q._____ zu melden." -5- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 hat A._____ weitere Unterlagen eingereicht. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen und insbesondere die Steuer- akten 2019 beigezogen. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens 3-RV.2020.14 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in Sachen A._____ beigezogen. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) sowie die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der pensionierte Rekurrent füllte im Jahr 2020 in selbständiger Nebener- werbstätigkeit Steuererklärungen für Drittpersonen aus und führte Beratun- gen durch (vgl. Steuererklärung 2020). In seiner Steuererklärung dekla- rierte der Rekurrent aus dieser Tätigkeit generierte Einnahmen von CHF 4'190.00 als übrige Einkünfte. Als Aufwand machte der Rekurrent Kosten für (Kopier)Papier von CHF 170.10, Kosten für Toner (Drucker/Kopierer) von CHF 1'225.00 sowie Kosten für EDV- Dienstleistungen von CHF 896.05 (Total Ausgaben: CHF 2'291.15) geltend. 2.2. Die Steuerkommission Q._____ setzte mit Veranlagungsverfügung vom 23. November 2022 die Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit auf CHF 2'344.00 fest. Von den geltend gemachten Aufwendungen von CHF 2'291.00 erachtete sie CHF 1'145.00 (50 %) als geschäftsmässig be- gründet. Die restlichen 50 % wurden als Privatanteil mit CHF 1'145.00 zu den Einkünften aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit hinzugerechnet. Zudem wurde statt der beantragten Abschreibung von CHF 1'000.00 auf Computer und Zubehör nur CHF 700.00 zugelassen. 3. 3.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent mit Verweis auf das Urteil des Spe- zialverwaltungsgerichtes vom 24. September 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (3-RV.2020.14) und der definitiven Steuerver- anlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 vom 20. April 2020 gel- tend, dass die vorgebrachten geschäftlichen Aufwendungen von CHF 2'291.15 vollständig zuzulassen seien. Dementsprechend sei auf die Aufrechnung eines Privatanteils von 50 % zu verzichten. 3.2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 forderte das Gemeindesteueramt Q._____ den Rekurrenten auf, die geschäftliche Notwendigkeit von 9'000 Blatt Papier sowie von 10 Tonerkartuschen (für insgesamt 28'700 Seiten) plausibel zu erklären. -7- 3.3. Der Rekurrent brachte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 vor, dass die Steuerämter keine Originalbelege mehr akzeptieren würden. Des- halb müsse er für die Steuererklärungen seiner Kunde jeweils alle Belege in Kopie einreichen. Dies habe dazu geführt, dass der Verbrauch von Ko- pierpapier und Tonertinte stark gestiegen sei. Weiter führte er sinngemäss aus, dass die gleichen Aufwendungen im Steuerjahr 2017 nach dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. September 2020 akzeptiert wor- den seien. Die Missachtung dieses Urteils und der gestützt darauf erlasse- nen Veranlagung sei willkürlich. Betreffend der Abschreibung für den Computer verwies der Rekurrent wie- derum auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. September 2020 (3-RV.2020.14) und die definitive Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 vom 20. April 2020. Dort sei die Abschreibung von CHF 1'250.00 anerkannt worden. Er beantrage, für das Steuerjahr 2020 eine Abschreibung von CHF 1'000.00. Abschliessend hielt der Rekurrent fest, indem der Leiter des Gemeinde- steueramtes Q._____ sich nicht an das Urteil des Spezialverwaltungs- gerichtes halte, sei die Toleranzgrenze des Zumutbaren überschritten wor- den. Deshalb habe der [...] von Q._____ in die Abwicklung der Einsprache einzugreifen. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 führte das Gemeindesteuer- amt Q._____ aus, die Steuerfaktoren seien gemäss Rechtsprechung jedes Jahr neu zu überprüfen. Daher könne aus bisherigen Veranlagungen nichts für die aktuellen Steuerperiode abgeleitet werden. Weiter hielt es fest, der [...] Q._____ sei nicht zuständig für die Durchführung von Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren. Sofern eine Vorladung vor der Steuerkommission gewünscht werde, sei dies schriftlich mitzuteilen. 3.5. Im Einspracheentscheid führte die Vorinstanz aus, bei einem totalen Ver- brauch von 9'000 Blatt Papier benötige der Rekurrent für jeden seiner vier bzw. fünf Kunden durchschnittlich 1'800 Blatt Papier. In der Annahme, dass eine Steuererklärung inklusive Belege 40 bis 60 Seiten umfasse, ergebe dies für alle Kunden insgesamt einen Verbrauch von etwa 300 Blatt Papier (einseitig bedruckt). Unter Berücksichtigung, dass den Kunden jeweils eine Kopie der Steuererklärung ausgehändigt werde, ergebe sich ein Verbrauch von total 600 Blatt Papier. Die geltend gemachten 9'000 Blatt Papier stün- den dazu in keinem Verhältnis. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Verbrauch von 10 Tonerkartuschen für den Druck von 28'700 Seiten eben- falls unverhältnismässig hoch sei. Auch wenn angenommen werde, die 9'000 Blatt Papier würden zweiseitig bedruckt, ergebe das erst 18'000 Sei- -8- ten. Weshalb der Tonerverbrauch um einiges höher als das angeblich ver- brauchte Papier sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die EDV-Dienstleis- tungen seien für einen Computer benötigt worden, der zwar geschäftsmäs- sig begründet sei, aber nicht ausschliesslich für die selbständige Neben- erwerbstätigkeit genutzt werde. Somit sei auch hier ein angemessener Pri- vatanteil zu berücksichtigen. Insgesamt werde daher an der Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen von 50 % festgehalten. Betreffend der Abschreibung des Computers hielt die Vorinstanz fest, dass diese in Anlehnung an das Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (EStV) festgelegt worden sei. Demnach sei vom Saldo per 31. Dezember 2019 von CHF 1'800.00 eine Abschreibung von 40 % (= CHF 700.00) gewährt worden. Die beantragte Abschreibung von CHF 1'000.00 sei somit als übersetzt zu qualifizieren. Abschliessend wurde festgehalten, dass auf die Stellungnahme vom 15. März 2023 keine Rückmeldung durch den Rekurrenten erfolgt sei. Wie dort ausgeführt, sei gemäss Steuergesetz der [...] Q._____ für Ver- langungs- und Rekursverfahren nicht zuständig. 4. 4.1. Mit Rekurs hält der Rekurrent an den im Einspracheverfahren vorgebrach- ten Ausführungen fest. Zudem machte er geltend, dass der im Einsprache- verfahren zugelassene Abzug der Kosten für das Regeneriersalz (Geschirr- spülmaschine) als Liegenschaftsunterhalt erneut im Rekursverfahren zuzu- lassen sei. Weiter sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes im vorlie- genden Verfahren an den [...] Q._____ zuzustellen. So solle der [...] Q._____ einen Einblick in die Arbeitsweise des Gemeindesteueramtes Q._____ erhalten. Aufgrund der Arbeitsabwicklung in Bezug auf seine Steuererklärung sei der "streitsüchtige" Leiter des Gemeindesteueramtes Q._____ nicht mehr tragbar und gleichzeitig nicht mehr bremsbar. Er sei daher sofort zu entlassen. 4.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung am Ein- spracheentscheid fest. Zudem führt es aus, dass es selbstverständlich die Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes akzeptiere. Es habe den Rekurrenten jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuerfaktoren jedes Jahr neu überprüft werden müssten. Aus bisherigen Veranlagungen könne der Rekurrent nichts für die aktuelle Steuerperiode ableiten. 4.3. Mit Replik beantragt der Rekurrent neu, die ihm aufgrund der teilweisen Gutheissung seiner Anträge im Einspracheverfahren zugestellte Steuer- rechnung vom 17. Oktober 2023 über CHF 849.10 sei zu stornieren. -9- 5. 5.1. Vorerst ist auf die Anträge betreffend der Zustellung dieses Urteils an den [...] Q._____, die Entlassung des Leiters des Gemeindesteueramtes Q._____, die Stornierung der Steuerrechnung vom 17. Oktober 2023 und der Abzugsfähigkeit der Kosten für das Regeneriersalz für die Geschirr- spülmaschine einzugehen. 5.2. Gemäss § 197 Abs. 4 StG i.V.m. § 27 Abs. 1 VRPG (Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [SAR 271.200]) werden die Urteile des Spezialver- waltungsgerichts den Parteien schriftlich eröffnet. Partei eines Rekursver- fahrens sind die steuerpflichtigen Personen, das KStA sowie der Gemein- derat. Praxisgemäss werden Urteile des Spezialverwaltungsgerichtes statt direkt dem Gemeinderat dem Gemeindesteueramt zugestellt. Mit der Zustellung des Urteils an ein Gemeindesteueramt, welches den Gemeinderat regel- mässig in Steuerangelegenheiten vertritt, erhält auch das oberste Exeku- tivorgan der Gemeinde als Aufsichtsgremium über die Verwaltung und den Finanzhaushalt Zugang zu den Urteilen des Spezialverwaltungsgerichtes. Der Antrag auf Zustellung des vorliegenden Urteils an den [...] Q._____ ist daher abzuweisen. 5.3. 5.3.1. Mit Rekurs beantragte der Rekurrent die Bestätigung des Abzuges der Kos- ten für das Regeneriersalz für die Geschirrspülmaschine als Liegenschafts- unterhaltskosten. Diesem Antrag wurde bereits im Einspracheverfahren von der Vorinstanz entsprochen. Es fehlt diesbezüglich an einer Beschwerde. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 5.3.2. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Ver- hältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (vgl. Erw. 7). Die Zulassung des Ab- zuges des Regeneriersalzes als Liegenschaftsunterhaltskosten ist folglich von den Steuerbehörden für jede zukünftige Steuerperiode erneut zu prü- fen. Der Antrag auf eine generelle Zulassung der Kosten für das Regene- riersalz als Liegenschaftsunterhaltskosten in den Folgejahren ist daher ab- zuweisen. - 10 - 5.4. Auf den Antrag auf Stornierung der Steuerrechnung vom 17. Oktober 2023 ist nicht einzutreten, da es sich um eine Bezugsfrage handelt, für die das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig ist. 5.5. Es ist auch nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichtes, einzelne Steu- erveranlagungen dem Gemeinderat bzw. [...] zu melden. Ebensowenig hat das Spezialverwaltungsgericht, insbesondere mangels Arbeitgeberstellung und Aufsichtskompetenz über Gemeindeangestellte, über Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu verfügen. Auf die Anträge betreffend Meldung der Steuerveranlagung an den [...] Q._____ und betreffend der Entlassung des Leiters des Gemeindesteuer- amtes Q._____ ist daher nicht einzutreten. 6. Umstritten und vorliegend weiter zu prüfen ist, ob der Rekurrent Ansprüche aus der Veranlagung der Vorperiode ableiten kann (Erw. 7). Anschliessend ist auf die Rechtmässigkeit der Aufrechnung des Privatanteils der Aufwen- dungen (Kopierpapier, Toner und EDV-Dienstleistungen) von CHF 1'145.00 (Erw. 8) und die Festsetzung der Abschreibung für Computer und Zubehör auf CHF 700.00 (Erw. 9) einzugehen. 7. 7.1. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Ver- hältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen. Sie ist in den nachfolgenden Steu- erperioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen gebunden. Diese stellen keine individuell konkreten Zusicherungen an den Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwecken, dass er inskünftig in gleicher Weise veranlagt wird (vgl. SGE vom 25. Januar 2018 [3-RV.2017.99]). 7.2. Es ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in Sachen des Rekurrenten (3-RV.2020.14) – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – nicht über den abzugsfähigen Anteil der geltend gemachten Aufwendungen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit entschieden hat. Vielmehr kam das Spezialverwaltungsgericht in diesem Urteil zum Schluss, dass – entgegen der von der Vorinstanz vorgenommenen Veranlagung – für selbständig Erwerbende der Pauschalabzug für Berufskosten nicht ge- währt werden könne. Stattdessen seien die effektiven Kosten abzugsfähig. Da sich die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren nicht mit den geltend ge- - 11 - machten effektiven Aufwänden auseinandergesetzt hatte, wurde die Ange- legenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus dem Urteil des Spezial- verwaltungsgerichtes lassen sich somit keine Rückschlüsse auf geschäfts- mässig begründete Aufwendungen ableiten. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im neuen Veranlagungsverfahren der Steuerperiode 2017 die geltend gemachten Aufwendungen vollständig zum Abzug zugelassen hat, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten für die Steuerperiode 2020 ableiten. Weiter ist festzuhalten, dass im erwähnten Urteil des Spezialver- waltungsgerichtes die Abschreibung auf Computer und Zubehör nicht Streitgegenstand war. 7.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. 8.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Gewinnungskosten im Sinne von § 36 Abs. 1 StG sind Aufwendungen, welche mit der Einkom- menserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Aus- lagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Darauf, ob sich der Aufwand bei zweckmässiger betrieblicher Organisation hätte vermeiden lassen, kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht wor- den ist. Auch nach Auffassung des aargauischen Verwaltungsgerichts lässt sich nur unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermitteln, welche Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind (vgl. VGE vom 25. August 2008 [WBE.2007.17]; SGE vom 26. Mai 2016 [3-RV. 2015.167]). Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfä- higkeit von Gewinnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspruchung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schul- den handelt (§ 41 StG; SGE vom 26. Mai 2016 [3-RV.2015.167]). 8.2. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ent- sprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt dem- zufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld - 12 - aufheben oder mindern. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist in § 179 StG und § 182 StG explizit festgehalten und überlagert den Grund- satz der Nachweispflicht (vgl. AGVE 1997 S. 201, mit Hinweisen; BGE 140 II 248, 133 II 153; Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2014 [2C_201/ 2014], vom 15. September 2014 [2C_112/2014] und vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], unter anderem mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 111, VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009. 268], VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.3]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 174 StG N 15, N 28 ff., § 179 StG N 13 ff., § 182 StG N 7 ff.). Es obliegt dem Steuerpflichtigen, diese Tatsachen rechtsgenügend darzu- tun und nachzuweisen. Genügend substantiiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehaup- tungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung erlauben (vgl. BGE 92 I 393 = ASA 36 S. 192; ZStP 2014 Nr. 10; AGVE 1997 S. 201; VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.268]; SGE vom 20. September 2007 [3-RV.2007.49], mit Hinweis; analog Bundesgerichtsurteil vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011]). 8.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Kopierpapier, Tonerkartuschen sowie für EDV-Dienstleistungen grundsätz- lich der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Rekurrenten gedient ha- ben. Bestritten ist jedoch der geschäftsmässig begründete Anteil an diesen geltend gemachten Aufwendungen. Während die von der G._____ AG bezogenen IT-Dienstleistungen (Backup-Monitoring, Installation H._____ und diverse Hilfestellungen) und Produkte (10 USB-Sticks) hauptsächlich geschäftsmässig begründetet erscheinen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die vom Rekurrenten im Jahr 2020 angeschafften 9'000 Blatt Papier und 10 Tonerkartuschen für 28'700 Seiten in keinem angemessenen Verhältnis zu den vier bzw. fünf Kunden des Rekurrenten stehen und somit nur zu einem kleinen Anteil geschäftsmässig begründet sein können. Der vollständige Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen von CHF 2'291.15 ist dem Rekurrenten nicht gelungen. Die Festlegung des Privatanteils auf 50 % erscheint insgesamt als angemessen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Privatanteil an den geltend gemachten Aufwendungen von CHF 1'145.00 aufgerechnet. 8.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuwei- sen. - 13 - 9. 9.1. Gemäss § 36 Abs. 2 StG können bei selbständiger (Neben-) Erwerbstätig- keit die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Zur Bemessung der Abschreibungssätze wird regelmässig auf das Merkblatt A/1995 "Ab- schreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe" der EStV abgestellt. Danach beträgt der Normalsatz für Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % des Buchwertes. 9.2. Der Buchwert des Computers mit Zubehör betrug per 31. Dezember 2019 CHF 1'800.00 (vgl. beigezogene Steuerakten 2019). Gemäss dem Merk- blatt A/1995 der EStV ist für das Geschäftsjahr 2020 auf den Buchwert des Computers mit Zubehör eine Abschreibung von höchstens 40 % – und so- mit abgerundet CHF 700.00 – zulässig. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht eine Abschreibung für den Computer und Zubehör von CHF 700.00 gewährt. 9.3. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist ab- zuweisen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent aus früheren Ver- anlagungen nichts zu seinem Gunsten ableiten kann. Eine generelle Zulas- sung von Liegenschaftsunterhaltskosten für Folgejahre ist nicht möglich. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen für die selbständige Ne- benerwerbstätigkeit von CHF 2'291.15 sind gemessen an der Anzahl der betreuten Kunden unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Privatanteil von 50 % aufgerechnet. Die Abschreibung für Computer und Zubehör wurde von der Vorinstanz in Anwendung des Merkblattes A/1995 der EStV zu Recht auf CHF 700.00 festgesetzt. Eine Zustellung von Urteilen des Spezialverwaltungsgerichtes an den Gemeinderat bzw. [...] ist nicht vorgesehen. Auf Anträge, welche bereits im Einspracheverfahren gutgeheissen wurden, wird im Rekursverfahren aufgrund fehlender Be- schwer nicht eingetreten. Weiter ist das Spezialverwaltungsgericht (erstin- stanzlich), für die Stornierung von Steuerrechnungen, für die Meldung von Steuerveranlagungen an den Gemeinderat bzw. [...] sowie für die Ent- lassung von Mitarbeitern von Gemeindeverwaltungen nicht zuständig. 11. Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. - 14 - 12. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 175.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 675.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 16 - Aarau, 24. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Ceni