1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Vermögen auf CHF 2'545'000.00 festgesetzt. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt die R._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung