4.5. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen. Das satzbestimmende Vermögen gemäss Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 30. August 2023 von CHF 2'630'080.00 ist um CHF 84'987.00 auf CHF 2'545'093.00 herabzusetzen. Das Einkommen erfährt keine Änderung. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: