Eine Vereinbarung zwischen den Parteien gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB, welche ein anderes (als ein hälftiges) Teilungsverhältnis vorsehe, sei nicht ersichtlich. Es sei daher von einer hälftigen Teilung der erworbenen Ansprüche auszugehen und es seien die Austrittsleistungen - 10 - der Parteien zwischen der Eheschliessung am 2. September 1988 und der Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. März 2007) zu bestimmen (Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2021 E. 5.2.1.).