lautenden Vorsorgekontos eine Barauszahlung von CHF 187'000.00 zu machen oder in irgendeiner Art zulasten dieses Vorsorgekontos über CHF 187'000.00 zu disponieren. Das Bezirksgericht R._____ erkannte mit Entscheid vom tt.mm. 2019, dass in Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q._____ (Deutschland) vom tt.mm. 2008 die während der Ehe angehäuften beruflichen Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen seien, und dass die Pensionskassen G._____ und H._____ nach Rechtskraft anzuweisen seien, vom Freizügigkeitsguthaben des Rekurrenten CHF 157'328.50 nebst Zins auf das Freizügigkeitskonto von D._____ zu überweisen.