4.1.2. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist für den Zufluss des Vorsorgeanspruchs einzig auf die Fälligkeit und nicht auf die Auszahlung der Kapitalleistung abzustellen. Der Rekurrent verwechselt diesbezüglich wohl den Besteuerungszeitpunkt der Kapitalleistung mit der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG. Für die Bemessung letzterer Frist bzw. deren Ende wird nicht auf die Fälligkeit der Kapitalleistung, sondern deren Auszahlung abgestellt (Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2021 [2C_534/ 2020] E. 3.3.2. = StE 2021 B 27.1 Nr. 62).