Die Fälligkeit der Kapitalleistung tritt nicht bereits am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ein. Das folgt daraus, dass Altersleistungen erst geschuldet sind, wenn das Arbeitsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein anderes versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität, Art. 18 ff. bzw. 23 ff. BVG) eingetreten ist. Bis zur vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauert der Versicherungsschutz noch an. Die Altersleistung kann daher frühestens am ersten Tag fällig werden, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht (Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2007 E. 4.3).