3.3. Strittig ist einzig die Aufrechnung eines Guthabens gegenüber den Pensionskassen G._____ und H._____ von CHF 84'987.00 beim Vermögen. Dass die dem Rekurrenten im Jahr 2020 ausbezahlten Kapitalleistungen der Pensionskassen G._____ und H._____ von CHF 38'232.80 und CHF 527'796.48, soweit deren Gegenwert per 31. Dezember 2020 noch im Vermögen des Rekurrenten vorhanden war, in der Steuerperiode 2020 der Vermögenssteuer unterliegen, ist hingegen unstreitig.