3.2. Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass für den Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge auf das Fälligkeitsdatum des Vorsorgeanspruchs und nicht auf das Auszahlungsdatum abzustellen sei. Der Vorsorgeanspruch des Rekurrenten sei am Tag der Pensionierung, am 1. April 2019, fällig geworden, weshalb das Guthaben gegenüber den Pensionskassen G._____ und H._____ von CHF 84'987.00 in der Steuerperiode 2020 beim Vermögen aufzurechnen sei. -5-