2.2. Der Rekurrent beantragt, dass in der Steuerperiode 2020 auf die Aufrechnung eines Guthabens gegenüber den Pensionskassen G._____ und H._____ von CHF 84'987.00 beim Vermögen zu verzichten sei. 3. 3.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 47 Abs. 1 StG). Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 2 StG).