Betreffend die übrigen Kapitalleistungen von CHF 38'232.80 und CHF 527'796.48 erwarb der Rekurrent deshalb bereits mit der Fälligkeit des Vorsorgeanspruchs am 1. April 2019 bzw. des Rückforderungsanspruchs am 28. Dezember 2018 einen festen Rechtsanspruch (E. 4.1.1.), über den er verfügen konnte, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Debitorin (Pensionskassen B._____ und C._____) unsicher waren. Die diesbezügliche Aufrechnung beim Vermögen erfolgte somit zu Recht. Der Rekurs ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.