4.4. Den Anspruch auf eine Kapitalzahlung gegenüber den Pensionskassen B._____ und C._____ in Höhe von CHF 84'987.00 (CHF 187'000.00 ./. CHF 102'013.00 [Überweisung an E._____ ohne Zinsen]) konnte der Rekurrent erst nach Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2021 durchsetzen. Zuvor war es den Pensionskassen B._____ und C._____ nämlich gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Q._____ unter Androhung der Doppelzahlung vorsorglich verboten, zulasten des auf den Rekurrenten lautenden Vorsorgekontos eine Barauszahlung von CHF 187'000.00 zu machen oder in irgendeiner Art zulasten dessen Vorsorgekontos über CHF 187'000.00 zu verfügen.