Eine Vereinbarung zwischen den Parteien gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB, welche ein anderes (als ein hälftiges) Teilungsverhältnis vorsehe, sei nicht ersichtlich. Es sei daher von einer hälftigen Teilung der erworbenen Ansprüche auszugehen und es seien die Austrittsleistungen der Parteien zwischen der Eheschliessung am 2. September 1988 und der Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. März 2007) zu bestimmen (Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2021 E. 5.2.1.).