Der Rekurrent sei seit dem 1. April 2019 pensioniert. Die Vorsorgeeinrichtung des Rekurrenten, die Pensionskassen B._____ und C._____, hätten mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die grundsätzliche Durchführbarkeit einer Teilung aber bestätigt. Nachdem der Rekurrent zumindest im Umfang des von E._____ beantragten Ausgleichsanspruchs von CHF 186'507.00 bzw. von CHF 187'000.00 gemäss Verfügung vom 24. Oktober 2019 noch keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezogen habe, könne die Teilung der Austrittsleistungen der Parteien daher nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 ZGB erfolgen. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien gemäss Art.