122 i.V.m. Art. 123 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) räume jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) für die Ehedauer bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten (Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2021 E. 5.1.3.). Der Rekurrent sei seit dem 1. April 2019 pensioniert.