4.3.3. Der Rekurrent erhob gegen den vorgenannten Entscheid am 27. Januar 2020 Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte mit Entscheid vom 4. Mai 2021, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge in Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts R._____ (Deutschland) vom tt.mm. 2008 hälftig zu teilen seien, und dass die Pensionskassen B._____ und C._____ anzuweisen seien, vom Freizügigkeitsguthaben des Rekurrenten den Betrag von CHF 102'013.00 nebst Zins auf das Freizügigkeitskonto von E._____ zu überweisen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.