Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG (in der im Jahr 2019 geltenden Version) für Frauen mit dem zurückgelegten 64. Altersjahr und für Männer mit dem zurückgelegten 65. Altersjahr. Diese Altersschwellen entsprechen denjenigen der AHV-Gesetzgebung. Der Anspruch auf die AHV-Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; in der im Jahr 2019 geltenden Version).