4.3.4. Im Ergebnis ist auf die von der Rekurrentin mit der Steuererklärung eingereichte – und damit offenbar auch von ihr selbst (ursprünglich) für richtig befundene – Berechnung und einen maximal anrechenbaren Steuerbetrag von CHF 1'864'510.00 abzustellen. 5. Der Rekurs ist damit insgesamt abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrent in die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.